GRUNDLEISTUNGEN:

Zu den Grundleistungen gehören die unabdingbaren, in §§ 27 und 28 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Nachfolgend aufgeführte Grundleistungen sind mit der pauschalen Verwaltervergütung abgegolten. Dazu gehören insbesondere:

WIRTSCHAFTSPLAN

Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Kalenderjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kostenart, in Form von Einzel-Wirtschaftsplänen je Sondereigentum. Über die Annahme des Wirtschaftsplanes entscheidet die nächste Eigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Gemeinschaftsordnung eine andere Regelung festgelegt ist.

a) Jahresversammlung einschl. der dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten innerhalb der normalen Bürozeiten.
b) Die Einladung der Eigentümerversammlung wird jedem Eigentümer ohne besonderen Nachweis an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zugestellt.
c) Erstellen eines Versammlungsprotokolls

Die Eigentümergemeinschaft und der Verwaltungsbeirat erhalten zur Lösung der gemeinschaftlichen Belange die Beratung der Verwaltung. Die Verwaltung achtet auf die Einhaltung der Haus-/Nutzungsordnung. Bei nicht Beachtung mahnt die Verwaltung die verantwortlichen Miteigentümer mündlich oder schriftlich ab. In der nächsten Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb. Abschließen und Kündigen von Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträgen im Namen der Eigentümergemeinschaft

Betreuen, Überwachen und Beraten des Hausmeisters und anderer Dienstkräfte der Eigentümergemeinschaft.

Einrichten und Führen des auf den Namen der Eigentümergemeinschaft lautenden Bankkontos. Eigene Auslagen und die eigene Vergütung darf der Verwalter aus dem Gemeinschaftskonto entnehmen. Die Vergütung ist jeweils zur Monatsmitte zur Zahlung fällig.

Rechnerische und sachliche Prüfung der Lieferanten-, Dienstleistungs- und Instandhaltungsrechnungen, Hauswart- und Waschmünzkassen

Einrichten einer übersichtlichen, ordnungsgemäß kaufmännisch geführten Buchhaltung über den Vertragszeitraum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. der jeweiligen Gemeinschaftsordnung, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft.
Insbesondere Führen und Abrechnen von – Hausgeldkonten je Sondereigentum; Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung gemäß Beschluß der Versammlung; Einnahmekonten für Erträge; – Ausgabekonten je Kostenart, ohne Ausweis der Mehrwertsteuer; – Rückstellungskonten einschl. Anlage der Rückstellungen; – Sonder-Verrechnungskonten über Forderungen und Verbindlichkeiten; – Mitbuchen der Bankbewegungen – Personalkonten für die Mitarbeiter der Gemeinschaft.
Für die Erfüllung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange ist ein Steuerberater auf Kosten der Gemeinschaft zu beauftragen. Führt dennoch die Verwaltung diese Leistungen aus, so gehört dies zu den Zusatzleistungen.
Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauches, Melden der Gesamt-Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sondereigentum in die Jahresabrechnung.
Führt die Verwaltung die Heizkostenablesung und -abrechnung selbst aus, so ist dies eine Zusatzleistung, über die möglichst ein gesonderter Vertrag geschlossen werden soll.

Zur Werterhaltung und um sich anbahnende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch mindestens jährliche Begehung des Gesamtobjektes.
b) Das Begehungs-Protokoll ist die Basis für die Planung der Instandhaltung und Instandsetzung.
c) Beratung über kurz- und mittelfristigen Bedarf der Instandhaltung und Instandsetzung einschl. Berechnen der dazu notwendigen Finanzmittel.

Gegenüber öffentlich-rechtlichen sowie privaten Belangen Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils für die Gemeinschaft erforderlich sind ( im Regelfall gemäß Mehrheitsbeschluß).

Erstellen von Ausschreibungen von routinemäßigen Instandhaltungsmaßnahmen mit bekannten Massen.

Beratung bei der Auswahl der technischen Lösungen und Auftragsvergabe einschl. Preisverhandlungen. Die Kosten pflichtgemäß beigezogener und beauftragter sachkundiger Personen zur Bewertung und Beurteilung von etwa notwendigen Instandsetzungsarbeiten (Architekten, Ingenieure), Einholung von Rechtsauskünften oder Rechtsgutachten (Rechtsanwälte oder sonstige rechtsberatende Juristen) oder steuerliche Beratungen oder Auskünfte (Steuerberater) usw. trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Erstellen der schriftlichen Verträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft.[/toggle][toggle title=“ÜBERWACHUNG“]a) Terminüberwachung bei Angeboten, Vergaben, Ausführungen, Schlußrechnungen.
b) Veranlassen der Bauverträge, Bauleitung und -überwachung, Aufmaß, Rechnungskontrolle bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

a) Einleiten von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand-, Sturmschäden etc.
b) Bei Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentum Schadensmeldung an die Versicherung. Die weitere Bearbeitung ist eine Zusatzleistung
c) Klärung der sachlichen Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum.

Beschaffen von Schlüsseln und Schließzylindern aus einer ggf. vorhandenen Sicherheits-Schließanlage für das Sonder-/Gemeinschaftseigentum.

Veranlassen der Überwachung von Sicherheitseinrichtungen durch Fachleute an – der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Druck- und Heizölbehälter), – den Aufzügen (TÜV-Hauptprüfung mit Gewichten, Zwischenprüfungen, Nothupen), – den Blitzschutzanlagen (TÜV-Hauptprüfungen, Reparatur und Dachsanierungen), – den Lüftungsanlagen (TÜV-Prüfungen in Haus- und Tiefgarage), – den kraftbetätigten Garagentoren, – den Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuerwehrzufahrten und freien Fluchtwegen, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwassersteigleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern, Fluchtwegen etc., – Terminvereinbarungen und Abrechnung mit den Handwerkern, dem Technischen Überwachungsverein und sonstigen Fachleuten.

Die Leistungen nach den Punkten 13., 14., 15. und 16. rechnen bis zu Aufträgen im Gesamtwert von Euro 5.000,00 , zzgl. MWSt. zu den Grundleistungen. Für darüber liegende Maßnahmen steht dem Verwalter ein Zusatzentgelt zu. Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, soweit es die gemeinschaftlichen Belange betrifft.

Schriftverkehr und Kopien, die nicht gemeinschaftliche Belange, sondern das Sondereigentum/ Teileigentum betreffen, ist eine Sonderleistung. Büroleistungen, wie z. B. Porto, Telefon, Kopien und Dienstfahrten, soweit sie von der Verwaltung und im Rahmen der o.g. Grundleistungen und Mehrleistungen veranlaßt wurden, sind in der Pauschal-Verwaltungsvergütung enthalten und werden nicht gesondert berechnet.